Baum fällen im Garten: Wann ist es erlaubt?

Von Fabian Giloth, Inhaber. Stand: 21. Oktober 2026

Schonzeit, Artenschutz, Baumschutz­satzung und Nachbarrecht: ein verständlicher Überblick, worauf Sie vor einer Fällung achten sollten und wovon die Kosten einer Fällung abhängen.

Symbolbild Baumpflege: Baumkletterer sägt mit Seilsicherung einen starken Ast ab, ein Kollege hält am Boden das Abseilseil
Baumfällung mit Seilklettertechnik (Symbolbild, KI-generiert)

Bäume in einem gepflegten Hausgarten dürfen in der Regel das ganze Jahr gefällt werden, denn die gesetzliche Schonzeit vom 1. März bis 30. September nimmt Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen ausdrücklich aus. Hecken und Gebüsche fallen dagegen auch im Garten unter die Schonzeit, und unabhängig von der Jahreszeit gelten der Artenschutz und eine eventuelle Baumschutz­satzung Ihrer Gemeinde. In der Praxis ist das Winterhalbjahr von Oktober bis Februar deshalb fast immer der richtige Zeitpunkt.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.

Die Schonzeit nach § 39 BNatSchG

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in der Zeit vom 1. März bis 30. September, Bäume, „die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen“, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ziel ist der Schutz brütender Vögel und anderer Tiere in der Brut- und Aufzuchtzeit.

Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Hecken, Gebüsche, Sträucher: Das Verbot gilt überall, also auch in Ihrem Hausgarten. Eine Hecke im Juni komplett zu roden oder radikal zurückzuschneiden, ist in der Regel nicht zulässig.
  • Bäume im genutzten Hausgarten: Sie sind vom Wortlaut ausgenommen. Nach verbreiteter Auslegung zählen gepflegte Haus- und Kleingärten zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen.
  • Bäume auf verwilderten oder ungenutzten Grundstücken: Hier sehen Behörden die Ausnahme häufig nicht als erfüllt an. Ein zugewachsenes Baugrundstück ist kein Garten im Sinne des Gesetzes.

Was in der Schonzeit erlaubt bleibt

Ausdrücklich zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen entfernen oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen. Den Sommerschnitt Ihrer Hecke oder das Auslichten eines Obstbaums dürfen Sie also durchführen, vorausgesetzt, es brütet gerade nichts darin.

Ausnahmen, etwa bei Gefahr

Das Gesetz lässt Ausnahmen zu, unter anderem für behördlich angeordnete Maßnahmen und für Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einer anderen Zeit erledigt werden können. Droht ein sturmgeschädigter Baum auf Haus, Gehweg oder Straße zu stürzen, darf in der Regel gehandelt werden. Fotografieren Sie den Zustand vorher und klären Sie im Zweifel mit der Behörde ab, was zulässig ist.

Artenschutz gilt das ganze Jahr

Unabhängig von der Schonzeit verbietet § 44 BNatSchG, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Das betrifft zum Beispiel:

  • besetzte Vogelnester, auch in Gartenbäumen,
  • Höhlen von Spechten, Meisen oder Staren, die oft über Jahre genutzt werden,
  • Fledermausquartiere in Baumhöhlen, Spalten oder hinter loser Rinde,
  • Nester geschützter Insekten wie Hornissen.

Deshalb gehört vor jede Fällung ein prüfender Blick in die Krone und auf den Stamm. Findet sich eine Höhle oder ein Quartier, ist meist die untere Naturschutzbehörde einzubeziehen. Für Gimbsheim und die Gemeinden im Landkreis ist das die Kreisverwaltung Alzey-Worms, für das Stadtgebiet Worms die Stadtverwaltung. Auch deshalb raten Fachleute, selbst Gartenbäume möglichst zwischen Oktober und Februar zu fällen.

Baumschutz­satzung: Gemeinde fragen

Viele Städte und manche Gemeinden haben eine eigene Baumschutz­satzung. Sie legt typischerweise fest, ab welchem Stammumfang ein Baum geschützt ist, welche Arten ausgenommen sind (häufig Obstbäume) und ob für die Fällung eine Genehmigung und eine Ersatzpflanzung nötig sind. Ob es für Ihr Grundstück eine solche Satzung gibt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Auch ein Bebauungsplan kann Bäume als zu erhalten festsetzen.

Faustregel: Erst bei Gemeinde bzw. Kreisverwaltung nachfragen, dann Baum auf Nester und Höhlen prüfen, dann fällen. Eine kurze Anfrage kostet nichts, ein Bußgeld für eine unerlaubte Fällung kann dagegen teuer werden.

Nachbarrecht nicht vergessen

Steht der Baum nahe der Grundstücksgrenze, sollten Sie Ihren Nachbarn rechtzeitig informieren. Für die Fällung muss eventuell sein Grundstück betreten oder gesichert werden, und Äste dürfen nicht unkontrolliert auf seine Seite fallen. Umgekehrt gilt: Ein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung eines zu nah stehenden Baums kann nach dem Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz an Fristen gebunden sein. Das Nachbarrecht betrifft aber nicht die Frage, ob der Naturschutz die Fällung erlaubt. Beides muss getrennt geklärt werden.

Was kostet eine Baumfällung?

Die Kosten hängen weniger von der Baumart als vom Aufwand ab. Steht ein Baum frei auf dem Rasen, kann er oft im Ganzen umgelegt werden. Steht er dicht am Haus, über einem Carport oder neben einer Stromleitung, muss er Stück für Stück mit Seiltechnik oder Hubsteiger abgetragen werden. Ein seriöser Preis lässt sich deshalb erst vor Ort nennen. Ihren verbindlichen Festpreis erhalten Sie nach einer kostenlosen Vor-Ort-Besich­tigung. Diese Faktoren bestimmen den Aufwand:

FaktorWarum er den Preis beeinflusstWorauf Sie achten sollten
Höhe und KronengrößeJe größer der Baum, desto mehr Schnitte, Holz und ZeitGrobe Höhe und Stammumfang bei der Anfrage angeben
Lage und Platz zum FallenFrei stehende Bäume können oft im Ganzen umgelegt werden, beengte müssen stückweise abgetragen werdenNähe zu Haus, Carport, Leitungen und Nachbargrenze klären
Technik: Seilklettern oder HubsteigerAbtragen in Etappen braucht mehr Personal und GerätIst die Zufahrt für einen Hubsteiger ausreichend?
Häckseln und AbfuhrÄste und Stammholz müssen zerkleinert und entsorgt werdenIm Angebot enthalten oder separat aufgeführt?
WurzelstockFräsen oder Ausgraben ist ein eigener ArbeitsgangSoll der Stubben bleiben, gefräst oder ganz entfernt werden?

Weitere Kostenpunkte sind eine eventuelle Straßen- oder Gehwegsperrung, schwer zugängliche Gärten ohne Zufahrt und Totholz, das sich nicht mehr sicher beklettern lässt. Kaminholz kann auf Wunsch in ofenfertige Stücke gesägt werden oder bei Ihnen bleiben. Das sollte vorher abgesprochen sein, weil es den Preis beeinflusst.

Was passiert mit dem Wurzelstock?

Ein Stubben kann im Boden bleiben und langsam verrotten, was bei großen Bäumen viele Jahre dauert. Soll an der Stelle Rasen, ein Beet oder ein neuer Baum entstehen, wird er mit einer Stubbenfräse 20 bis 30 cm unter Geländeniveau abgefräst. Ein komplettes Ausgraben ist nur nötig, wenn dort gebaut oder gepflastert werden soll, und ist deutlich aufwendiger.

Kostenlose Vor-Ort-Besich­tigung vereinbarenSchicken Sie uns zwei, drei Fotos der Fläche. Wir melden uns zur Terminabsprache.

Fällen oder doch erhalten?

Nicht jeder Baum, der Probleme macht, muss weg. Ein Kronenrückschnitt oder eine Auslichtung kann Schatten reduzieren und die Bruchgefahr senken, ohne dass der Baum verloren geht. Gerade in einem warmen, trockenen Gebiet wie Rheinhessen ist ein großer Schattenspender im Sommer viel wert. Ob Pflege oder Fällung sinnvoller ist, lässt sich am besten vor Ort beurteilen. Mehr dazu auf unserer Seite zur Baumpflege und Baumfällung.

Wird ein Baum gefällt, ist eine Ersatzpflanzung oft eine gute Idee. Manchmal schreibt die Baumschutz­satzung sie sogar vor. Ein junger Baum am richtigen Standort, mit genug Abstand zu Haus und Grenze, erspart Ihnen in zwanzig Jahren das gleiche Problem.

Baumfällung in Rheinhessen

Als inhabergeführter Garten- und Landschaftsbaubetrieb aus Gimbsheim sind wir in Rheinhessen und rund um Worms für Sie im Einsatz. Ihren Baum sehen wir uns kostenlos vor Ort an und besprechen mit Ihnen Zeitpunkt, Zugang und Entsorgung. Danach erhalten Sie ein schriftliches Festpreis-Angebot. Alle Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Baumpflege; einen Termin können Sie über die Kontaktseite anfragen.

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0176 78412676

Darf ich im Sommer einen Baum in meinem Garten fällen?

Bäume in einem tatsächlich gärtnerisch genutzten Hausgarten sind vom Wortlaut des § 39 BNatSchG ausgenommen und dürfen in der Regel auch im Sommer gefällt werden, aber nur, wenn keine Vögel darin brüten, keine Fledermäuse darin wohnen und keine Baumschutz­satzung entgegensteht. Hecken und Gebüsche fallen dagegen auch im Garten unter die Schonzeit.

Von wann bis wann ist die Schonzeit für Hecken und Bäume?

Vom 1. März bis zum 30. September. In dieser Zeit verbietet § 39 Abs. 5 BNatSchG, Hecken, Gebüsche und Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt.

Brauche ich eine Genehmigung, um einen Baum auf meinem Grundstück zu fällen?

Das hängt von Ihrer Gemeinde ab. Gibt es eine Baumschutz­satzung, sind Bäume ab einem bestimmten Stammumfang oft genehmigungspflichtig. Fragen Sie vorab bei Ihrer Gemeinde oder Verbandsgemeinde bzw. bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms nach, im Kreis Mainz-Bingen bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen und in Worms oder Mainz bei der Stadtverwaltung.

Wovon hängen die Kosten einer Baumfällung ab?

Entscheidend ist vor allem, ob der Baum im Ganzen umgelegt werden kann oder Stück für Stück mit Seiltechnik oder Hubsteiger abgetragen werden muss. Daneben zählen Höhe und Kronengröße sowie der Zugang zum Baum. Auch Häckseln, Abfuhr, Wurzelstock und eine eventuelle Gehwegsperrung spielen eine Rolle. Ihren verbindlichen Festpreis erhalten Sie nach der kostenlosen Vor-Ort-Besich­tigung.

Was droht bei einer unerlaubten Baumfällung?

Verstöße gegen Schonzeit, Artenschutz oder Baumschutz­satzung sind in der Regel Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen auch Straftaten (§§ 69, 71 BNatSchG), und können je nach Fall empfindliche Bußgelder sowie Auflagen für Ersatzpflanzungen nach sich ziehen. Klären Sie die Rechtslage deshalb vor der Fällung.

Darf ich einen gefährlichen Baum sofort fällen?

Bei akuter Gefahr, etwa wenn ein Baum nach einem Sturm umzustürzen droht, sind Maßnahmen zur Verkehrssicherung auch in der Schonzeit in der Regel zulässig. Dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos und informieren Sie im Zweifel die zuständige Behörde.

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